Diese beiden Begriffe werden gleichberechtigt nebeneinander verwendet, um die außer der Miete anfallenden Kosten zu bezeichnen. Grundsätzlich hat der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren (§ 535 BGB). Ein zusätzliches Entgelt über den vereinbarten Mietzins hinaus ist daher nur dann zu entrichten, wenn dies ausdrücklich mietvertraglich vereinbart worden ist. Lediglich die verbrauchsabhängigen Heiz- und Wasserkosten stellen hier eine Ausnahme dar, ihre Verteilung ist gesetzlich vorgeschrieben bzw. vorgesehen.
Auch bei ausdrücklicher mietvertraglicher Vereinbarung dürfen nur die im Gesetz (Anl. 3 zu § 27 II. BV) festgelegten Betriebskosten umgelegt werden. Dies sind im einzelnen:
- die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z. B. Grundsteuer, aber nicht Hypothekengewinnabgabe)
- die Kosten der Wasserversorgung (ohne Reparaturen)
- die Kosten der Entwässerung (Kanalgebühren)
- die Heizkosten gemäß Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
- die Kosten der zentralen Warmwasserbereitung gemäß HeizkostenV
- die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen gemäß HeizkostenV
- die Kosten des Betriebes von Aufzugsanlagen
- die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
- die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
- die Kosten der Gartenpflege
- die Kosten der Beleuchtung gemeinsam genutzter Gebäudeteile
- die Kosten der Schornsteinreinigung (falls nicht schon in 4 enthalten)
- die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
- die Kosten für den Hauswart (nicht für Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten, Schönheitsreparaturen oder für die Hausverwaltung)
- die Kosten des Betriebes der Gemeinschaftsantennenanlage
- die Kosten des Betriebes der maschinellen Wascheinrichtung
- sonstige Kosten (z. B. für Gemeinschaftseinrichtungen, aber keine Verwaltungskosten)
Eine Umlage der durch eine solche Abrechnung selbst entstandenen Kosten ist im allgemeinen nur bei der verbrauchsabhängigen Verteilung von Heiz- bzw. Wasserkosten zulässig.